Übergabe und Abnahme
Mit der Fertigstellung der Arbeiten gilt es die vertraglich vereinbarte Leistung gemeinsam abzunehmen. Auf Wunsch erfolgt diese Abnahme unter Mitwirkung eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen.
Mit der Fertigstellung der Arbeiten gilt es die vertraglich vereinbarte Leistung gemeinsam abzunehmen. Auf Wunsch erfolgt diese Abnahme unter Mitwirkung eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen.